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Der Heilmittelkatalog als eine wichtige Grundlage
unseres therapeutischen Handelns ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen worden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ein Gremium von Vertreten der gesetzlichen Krankenkassen, der
Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie zwei unparteiischen Vertretern. Unter anderem ist in diesem Katalog für jeden
Patienten, der wegen einer Erkrankung den Arzt aufsucht, um sich ergotherapeutisch behandeln zu lassen, die Art und Anzahl des zu verordnenden Heilmittels (Motorisch-Funktionelle Behandlung,
Hirnleistungstraining, …) festgelegt. Außerdem sind in diesem Regelwerk verschiedene Fristen festgehalten, an die sich der verordnende Arzt, der Heilmittelerbringer (Ergotherapeut) und
selbstverständlich auch Sie als Patient halten müssen. So ist eine Heilmittelverordnung binnen 14 Tagen vom Patienten beim Therapeuten einzureichen und auch zu beginnen. Wird eine Heilmittelverordnung nicht binnen 14 Tagen vom Ausstellungsdatum an (das zählt mit!) angefangen, verliert
es seine Gültigkeit! Die gesetzlichen Krankenkassen haben in den letzten Jahren ein gerichtliches Urteil erstritten, nach dem die Heilmittelerbringer eine Rezeptprüfpflicht haben und diese
Prüfpflicht genauestens erfüllen müssen. Ein nicht vorhandenes Kreuz oder eine nichtvorhandene Zahl auf dem Rezeptformular kann für den Therapeuten den Totalverlust des Rezeptwertes bedeuten, wenn
die Krankenkasse aufgrund fehlender Angaben das Rezept nicht bezahlt, obwohl der Therapeut den Patienten korrekt behandelt hat. So muss z. B. die sogenannte Frequenzangabe auf dem Rezeptblatt
vermerkt sein, obwohl diese Angabe im Heilmittelkatalog schon vorgegeben ist. Fehlt diese Zahl, wird das Rezept von der Krankenkasse einbehalten und nicht bezahlt.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Einordnung der Heilmittelverordnung als Erstverordnung oder Folge-verordnung durch den Arzt. Die „Macher“ des
Heilmittelkataloges haben vorgesehen, dass nach der letzten Behandlung beim Therapeuten zwölf Wochen vergehen müssen, um erneut eine Erst-
verordnung auszustellen. Ist diese Zeitspanne nicht verstrichen, stellt der Arzt eine Folgeverordnung aus. Soweit die Theorie. Doch woher soll der Arzt wissen, wann der letzte Behandlungstermin beim
Therapeuten war? Stellen Sie sich vor, bei jedem Patient, der das genaue letzte Behandlungsdatum nicht genau weiß, muss der Arzt in der jeweiligen Ergopraxis rückfragen. Da dies nicht geschehen wird,
hat der oben erwähnte gemeinsame Bundesausschuss Sie als Patienten dazu verdonnert, Ihr nicht korrekt ausgefülltes Rezept in Ordnung zu bringen.
Haben Sie bitte Verständnis, wenn wir Sie bitten, die eine oder andere Änderung oder Ergänzung von Ihrem behandelnden Arzt vornehmen zu lassen. Eine nicht zu 100% korrekt ausgefüllte
Heilmittelverordnung dürfen wir nicht annehmen bzw. wird von den gesetzlichen Kranken-versicherern meist als nicht korrekt einbehalten und nicht bezahlt.